Zur Selbständigkeit eines Zeitungausfahrers

BSG, Urteil vom 27.11.1980 – 8a RU 26/80

“Ringtourenfahrern”, deren einzige Aufgabe ausschließlich die Verteilung einer bestimmten Anzahl zweier Zeitungen ist, stehen in keinem abhängigem Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Auftraggeber (Rn. 92).

Aus der Beschränkung der Gestaltungsfreiheit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht allein lässt sich keine persönliche Abhängigkeit herleiten. Daß eine Beförderung zu festen Zeiten und nach festgelegten Plänen erfolgen muss, ergibt sich, ohne daß darauf näher eingegangen zu werden braucht, aus der Natur der Sache (Rn. 95).

Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, für ihre “Ringtourenfahrer” Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten.
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Die Klägerin gibt die Zeitungen “Bild am Sonntag” und “Welt am Sonntag” heraus, die ab Samstagabend etwa gegen 21.00 Uhr und im wesentlichen an Sonntagvormittagen verkauft werden. Die Zeitungen werden in verschiedenen Druckorten innerhalb Deutschlands in Druckereien hergestellt, die zum Teil der Klägerin gehören. Unmittelbar nach dem Druck in der Nacht vom Samstag zum Sonntag werden sie zunächst mit Lastkraftwagen, die in der Regel selbständigen Fuhrunternehmern gehören, zu bestimmten Umschlagplätzen befördert. Von dort werden sie mit kleineren Fahrzeugen unverzüglich an Einzelhändler, wie zB Kioske, Gaststätten und Straßenhändler weitertransportiert. Zu dieser Auslieferung bedient sich die Klägerin der “Ringtourenfahrer”. Diese sind Kleinfuhrunternehmer (vorwiegend Eiltransporteure), Taxiunternehmer oder andere Fahrzeughalter (etwa Studenten, Rentner, Hausfrauen oder anderweitig Beschäftigte), die in der Regel keiner Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bedürfen. Grundlage der Beziehung der Klägerin zu allen “Ringtourenfahrern” ist eine “Beförderungsvereinbarung für den Transport von aktuellen Zeitungssendungen Bild am Sonntag/Welt am Sonntag sowie nach besonderer Absprache auch andere Objekte unseres Gesamthauses”. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
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“Sehr geehrte
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zwischen Ihnen und der Vertriebsabteilung BILD am Sonntag
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der Axel Springer Verlag AG gelten folgende Vereinbarungen
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als verbindlich:
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1. Mit Wirkung vom … übernehmen
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Sie an der Ablagestelle
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mit Ihrem Fahrzeug Typ
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oder einem für unsere vertrieblichen Zwecke
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mindestens gleichwertigen Typ die von Ihnen
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zu befördernden und auszuliefernden Zeitungspakete
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sowie die dazugehörigen Versandpapiere.
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2. Vor Antritt der Auslieferungstour ist von Ihnen
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bzw von Ihrem Vertreter die Vollständigkeit
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der Sendung zu überprüfen. Bei Abweichungen
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informieren Sie bitte unverzüglich die zuständige
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Dispositionsabteilung (Druckort) unter der Rufnummer:
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um weitere Maßnahmen miteinander abzustimmen.
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3. Sie werden Ihre Streckenführung dem BILD am SONNTAG-Vertrieb
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schriftlich vorlegen. Der BILD- am SONNTAG-Vertrieb kann aus
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vertrieblichen Gründen jederzeit eine andere Streckenführung
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von Ihnen verlangen.
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4. Sie verpflichten sich, die Beförderung und
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Auslieferung pünktlich und sorgfältig durchzuführen
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gegebenenfalls auch mit einem Ersatzfahrzeug.
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Im Falle Ihrer persönlichen Verhinderung werden Sie
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einen in die Einzelheiten der Auslieferungstour
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eingewiesenen Ersatzfahrer einschließlich eines
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entsprechenden Fahrzeuges stellen, um in jedem Fall
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die vertragsgemäße Auslieferung der Zeitungen zu
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gewährleisten.
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In voraussehbaren Fällen (zB Ortsabwesenheit) ist der
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zuständigen BILD am SONNTAG-Dispositionsabteilung Ihr
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Ersatzfahrer rechtzeitig zu nennen.
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Die Abrechnung mit dem Ersatzfahrer für dessen
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Beförderungsleistung erfolgt in jedem Fall durch Sie.
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Veränderungen Ihres Wohnsitzes und des von Ihnen
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benannten Ersatzfahrers sind ebenso wie der Einsatz
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eines nicht der Bestimmung der Ziffer 1 entsprechenden
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Fahrzeuges unverzüglich der für Sie zuständigen
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Dispositionsabteilung BILD am SONNTAG bekanntzugeben.
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5. Sie dürfen grundsätzlich andere Güter mitbefördern,
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wenn sichergestellt ist, daß der Auslieferungszeitplan
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eingehalten wird und die Zeitungen unbeschädigt und in
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ordnungsgemäßem Zustand ausgeliefert werden. Andere
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Publikationsorgane als BILD am SONNTAG und WELT am SONNTAG
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dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des
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Vertriebes BILD am SONNTAG mitbefördert werden.
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6. Überzählige Exemplare dürfen von Ihnen nicht verkauft
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werden. Wir bitten Sie, die Zeitungen so zu vernichten,
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daß kein Mißbrauch damit getrieben werden kann.
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7. Der Beförderungssatz beträgt pro Sonntag DM.
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Gelegentlich kleine Umleitungen oder geringfügige
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Streckenänderungen sind in diesem Entgelt mit eingeschlossen.
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Die Überweisung erfolgt monatlich durch den Verlag
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auf ein von Ihnen genanntes Konto. Eine besondere
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Rechnungslegung durch Sie ist wegen des bereits
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festvereinbarten Beförderungssatzes nicht erforderlich;
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es wird Ihnen eine entsprechende Gutschrift erteilt.
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Abtretungen Ihrer Ansprüche auf diesen Betrag an Dritte
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sind nicht zulässig.
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8. Für Personen- bzw Sachschäden, die während der Auslieferung
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entstehen, übernimmt die Axel Springer Verlag AG keine
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Haftung. Für die erforderlichen Versicherungen haben Sie
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als Beförderer Sorge zu tragen.
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9. Diese Beförderungsvereinbarung ist von beiden
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Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
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schriftlich kündbar; sie sind jedoch verpflichtet, an
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den beiden auf die Kündigung folgenden Versandtagen über
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die Vertragslaufzeit hinaus zur Sicherstellung der
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Auslieferung von BILD am SONNTAG und WELT am SONNTAG die
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Beförderung wie bisher durchzuführen. Diese Verpflichtung
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entfällt, wenn der Vertrieb BILD am SONNTAG Sie hiervon
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schriftlich freigestellt hat”.
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Die Beteiligten behandelten über ein Jahrzehnt lang die “Ringtourenfahrer” als selbständige Unternehmer. Nachdem das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem Erstattungsstreit anläßlich eines Unfalles eines “Ringtourenfahrers” ausgeführt hatte, dieser sei nach § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherter Arbeitnehmer der Klägerin gewesen (LSG Hamburg I UBf 57/72 vom 28. November 1973), forderte die Beklagte die Klägerin auf, für die Jahre 1971 bis 1973 die Lohnsumme nachzuweisen, die an die “Ringtourenfahrer” gezahlt worden sei, die nicht bereits als selbständige Gewerbetreibende versichert seien. Die Klägerin vertrat zwar weiterhin den Standpunkt, die “Ringtourenfahrer” seien selbständige Unternehmer, wies jedoch die verlangte Lohnsumme für etwa 600 Fahrer jährlich nach.
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Mit Bescheid vom 19. Dezember 1974 forderte die Beklagte daraufhin von der Klägerin für 1971 bis 1973 Beiträge in Höhe von insgesamt 23.427,36 DM. Den Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 21. April 1975 zurück. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 1974 und den Widerspruchsbescheid vom 21. April 1975 aufgehoben. Das LSG Berlin hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 24. Januar 1980).
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Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 539 Abs 1 Satz 1, 723, 725 Abs 1 RVO.
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Die Beklagte beantragt,
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die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom
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18. Mai 1977 und des Landessozialgerichts
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Berlin vom 24. Januar 1980 aufzuheben und
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
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Die “Ringtourenfahrer”, die die Beklagte als Beschäftigte der Klägerin ansieht, waren zu diesem Verfahren nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG), weil ihre Versicherung (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) nicht davon abhängt, ob die Klägerin für sie Beiträge gezahlt hat. Ihr Versichertsein wird daher von dem Beitragsstreit nicht berührt. Ebensowenig war die Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen notwendig beizuladen, bei der die “Ringtourenfahrer” gegebenenfalls kraft deren Satzung Mitglieder sind.
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Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der streitige Beitragsbescheid der beklagten Berufsgenossenschaft vom 19. Dezember 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1975 rechtswidrig ist. Die “Ringtourenfahrer”, nach deren Lohnsumme für die Jahre 1971 bis 1973 die Beklagte ihre Beitragsforderung berechnet hat (§ 725 RVO), waren keine beschäftigten Versicherten der Klägerin (§§ 723 Abs 1, 539 Abs 1 Nr 1 RVO), sondern selbständig Tätige.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das wesentliche Merkmal eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber (ua BSG 5, 168, 173; 20, 6, 8; 35, 20, 21; SozR 2200 § 1227 Nrn 4, 17, 19; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 9. Aufl S 470d; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 6 und 9). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und das sich daraus ergebende Gesamtbild der Arbeit. Einzelne Merkmale können daher für sich allein genommen nicht ausschlaggebend sein. Der Wille der Vertragsparteien, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden ist oder es sich um eine selbständige Tätigkeit handeln soll, ist von Bedeutung, wenn die tatsächlichen Verhältnisse weder in die eine noch in die andere Richtung deuten (BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 und 19).
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Das Gesamtbild der von den “Ringtourenfahrern”, aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen “Beförderungsvereinbarung” entsprechend den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen tatsächlich geleisteten Arbeit ergibt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Vertragsgegenstand war ausschließlich die Verteilung einer bestimmten Anzahl zweier Zeitungen der Klägerin von bestimmten Umschlagplätzen an Einzelhändler wie etwa Kioske, Gaststätten und Straßenverkäufer (mit eigenen Kraftfahrzeugen) zu einer bestimmten Zeit jeweils in der Nacht von Samstag zu Sonntag oder in den frühen Morgenstunden des Sonntags. An der ordnungsgemäßen und pünktlichen Verteilung war die Klägerin interessiert. Allein der Sicherstellung dieses Erfolgs dienten die Verpflichtungen, die die Fahrer gegenüber der Klägerin übernahmen und auch einhielten. Die Beteiligten hatten damit einen Werkvertrag geschlossen, dessen Gegenstand ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg war (§ 631 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-).
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Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kennzeichnende Umstände fehlten weitgehend. Als Vergütung erhielten die Fahrer je Sonntag, dh je gefahrener “Tour” einen festen DM-Betrag, also keinen nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessenen Lohn. Sie hatten keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Im Falle ihrer Verhinderung, gleich aus welchem Grund, hatten sie selbst für einen Ersatzfahrer und/oder ein Ersatzfahrzeug zu sorgen, ohne daß der Vergütungsanspruch dadurch berührt wurde. Selbst für den Fall einer voraussehbaren längeren Verhinderung waren sie verpflichtet und berechtigt, einen Ersatzfahrer einzusetzen, den sie einzuweisen und mit dem sie selbst abzurechnen hatten. Eine Haftung der Klägerin für Personen- oder Sachschäden, die während der Auslieferung entstanden, übernahm die Klägerin nicht. Vielmehr hatten die Fahrer “als Beförderer” für die erforderlichen Versicherungen selbst Sorge zu tragen. Vor allem war aber der Beförderungsvertrag von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündbar, ohne daß ein besonderer Grund erforderlich war. Darüber hinaus waren die Fahrer sogar verpflichtet, an den beiden auf die Kündigung folgenden Versandtagen über die Vertragslaufzeit hinaus die Beförderung wie bisher durchzuführen. Von dieser Verpflichtung konnte sie die Klägerin allerdings schriftlich freistellen.
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Die Fahrer schuldeten also einen bestimmten Erfolg und hatten bei dessen Eintritt einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Klägerin. Weitere Beziehungen der aus unterschiedlichen Bevölkerungskreisen stammenden Fahrer (etwa Rentner, Studenten, anderweitig abhängig Beschäftigte usw) zu den in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und auch darüber hinaus tätigen Großunternehmen der Klägerin bestanden nicht. Sie erschöpften sich allein in der übernommenen Verpflichtung zur Beförderung und in dem entsprechenden erfolgsbedingten Vergütungsanspruch. Die Fahrer trugen ein, wenn auch geringes, Unternehmerrisiko. Immerhin lag es in ihrem alleinigen Verantwortungsbereich, daß ihr Fahrzeug und auch sie selbst pünktlich einsatzbereit waren, ohne daß die Klägerin insoweit irgendwelche Fürsorgepflichten hatte. Im Rahmen des jeweils geschlossenen Vertrages bestand allerdings keine Möglichkeit, durch gesteigerten Einsatz die Gewinnchancen zu steigern. Das ist aber auch bei sonstigen Werkverträgen mit fest vereinbartem Preis kaum möglich. Andererseits lag es in der Hand jedes einzelnen Fahrers, durch zuverlässige und pünktliche Erfüllung des übernommenen Beförderungsauftrages weiterhin für die Klägerin tätig sein zu können und gegebenenfalls eine größere oder bessere “Tour” zu bekommen und nicht über Nacht den Auftrag zu verlieren.
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Demgegenüber läßt sich aus der Beschränkung der Gestaltungsfreiheit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht allein keine persönliche Abhängigkeit herleiten. Daß die Beförderung zu festen Zeiten und nach festgelegten Plänen erfolgen mußte, ergibt sich, ohne daß darauf näher eingegangen zu werden braucht, aus der Natur der Sache. Eine Sonntagszeitung, die nicht am Sonntagvormittag verkauft wird, ist regelmäßig wertlos. Jeder Unternehmer eines Werkvertrages übernimmt gegenüber dem Besteller für die Herstellung des Werkes bestimmte sachliche und zeitliche Verpflichtungen, bei deren Nichteinhaltung er den Vergütungsanspruch verliert. Solche Weisungen kann der Besteller auch noch während der Herstellung des Werkes erteilen, ohne daß der Unternehmer dadurch zum abhängig Beschäftigten wird. Gegen eine persönliche Abhängigkeit spricht schließlich, daß Gegenstand des Vertrages nicht unbedingt die persönliche Leistung der Fahrer war. Sie konnten sich vielmehr durch einen Ersatzfahrer mit einem geeigneten Ersatzfahrzeug vertreten lassen. Das ist aber eine Vertragsgestaltung, die für abhängige Beschäftigungsverhältnisse jedenfalls untypisch ist. Wenn die Fahrer verpflichtet waren, einen Wechsel ihres Wohnsitzes anzuzeigen und bei längerer Verhinderung den Ersatzfahrer bekanntzugeben, so entspricht das dem berechtigten Interesse der Klägerin als Bestellerin, ihren Vertragspartner jederzeit erreichen zu können und wenn auch nur, um den Vertrag kündigen zu können.
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Der von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit des hier in Betracht kommenden Personenkreises ist, abgesehen davon, daß diese Schutzbedürftigkeit von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt (SozR 2200 § 1227 Nr 19 S 43).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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